§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Metallbau Schedlbauer GmbH – nachfolgend „Auftragnehmer“ – mit ihren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“.
  2. Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
    • Metall- und Stahlbau,
    • Edelstahl- und Aluminiumbau,
    • Treppen und Treppenanlagen,
    • Geländer und Handläufe,
    • Balkone und Balkonbrüstungen,
    • Vordächer und Überdachungen,
    • Türen, Tore und Zaunanlagen,
    • Stahlkonstruktionen,
    • Sonderkonstruktionen und Sonderanfertigungen,
    • Schweißarbeiten,
    • Blechbearbeitung,
    • Planung und Konstruktion,
    • Fertigung,
    • Montage und Demontage,
    • Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten,
    • zerstörungsfreie Prüfungen (ZFP),
    • sowie damit zusammenhängende Neben- und Dienstleistungen.
  3. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Für Verbraucher und Unternehmer gelten, soweit erforderlich, unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen.
  4. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  5. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag, Vertrag, Leistungsverzeichnis oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
  6. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Metallbau Schedlbauer GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote der Metallbau Schedlbauer GmbH sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgte Auftragsbestätigung, durch Unterzeichnung eines Vertrages oder durch Beginn der Ausführung zustande.
  3. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung, den technischen Unterlagen und der Auftragsbestätigung.
  4. Angaben in Prospekten, auf der Internetseite, in Abbildungen oder sonstigen Werbematerialien stellen keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrages werden.
  5. Technisch notwendige oder technisch sinnvolle Änderungen bleiben vorbehalten, sofern dadurch die vereinbarte Funktion und Beschaffenheit der Leistung nicht wesentlich verändert werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
  6. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nach Vertragsschluss können zu einer Änderung des vereinbarten Preises und der Ausführungsfrist führen.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Geschuldet ist ausschließlich die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Leistung.
  2. Leistungen anderer Gewerke sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Nicht ausdrücklich vereinbart sind insbesondere Maurer-, Beton-, Putz-, Maler-, Elektro-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Gerüstbau- oder sonstige Fremdgewerke.
  4. Die Metallbau Schedlbauer GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung einzelner Leistungen geeignete Nachunternehmer oder Fachunternehmen einzusetzen.
  5. Soweit Planungs-, Konstruktions- oder Statikleistungen ausdrücklich beauftragt wurden, ergibt sich deren Umfang aus dem jeweiligen Auftrag.
  6. Eine darüber hinausgehende Planung oder Prüfung der Gesamtplanung eines Bauvorhabens ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Aufmaß und Naturmaß

  1. Bei individuell gefertigten Bauteilen ist grundsätzlich das am Einbauort ermittelte tatsächliche Naturmaß maßgeblich.
  2. Soweit ein Aufmaß durch die Metallbau Schedlbauer GmbH vereinbart oder erforderlich ist, wird mit der Fertigung grundsätzlich erst nach Durchführung des erforderlichen Aufmaßes begonnen.
  3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für das Aufmaß erforderlichen Bereiche zugänglich sind.
  4. Stellt sich beim Aufmaß heraus, dass die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten von den Angaben, Plänen oder Zeichnungen des Auftraggebers abweichen, kann dies eine Änderung der Ausführung, des Preises oder des Ausführungstermins erforderlich machen.
  5. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Maße, Pläne und sonstige technische Angaben dürfen der Fertigung zugrunde gelegt werden, soweit nicht ausdrücklich eine Überprüfung durch die Metallbau Schedlbauer GmbH vereinbart wurde.
  6. Für Fehler aus unrichtigen Angaben des Auftraggebers haftet die Metallbau Schedlbauer GmbH nicht, soweit sie die Unrichtigkeit nicht erkennen musste.

§ 5 Planung, Konstruktion und Zeichnungsfreigabe

  1. Soweit die Metallbau Schedlbauer GmbH Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Werkstattzeichnungen oder vergleichbare Unterlagen erstellt, sind diese vom Auftraggeber zu prüfen, sofern eine Freigabe vereinbart oder aufgrund der Art der Leistung erforderlich ist.
  2. Der Auftraggeber hat insbesondere Maße, Ausführung, Öffnungsrichtungen, Anschlüsse, Farben, Oberflächen und sonstige für die Fertigung relevante Angaben zu prüfen.
  3. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit der freigegebenen Angaben, soweit die Prüfung dem Auftraggeber zumutbar ist.
  4. Verzögerungen aufgrund verspäteter Freigaben oder fehlender Angaben des Auftraggebers verlängern die Ausführungsfrist angemessen.
  5. Änderungen nach erfolgter Freigabe oder nach Beginn der Fertigung werden gesondert berechnet, soweit die Änderung nicht durch die Metallbau Schedlbauer GmbH veranlasst wurde.
  6. Vom Auftraggeber beauftragte oder zur Verfügung gestellte Pläne entbinden die Metallbau Schedlbauer GmbH nicht von gesetzlichen Prüfungs- und Hinweispflichten.

§ 6 Technische Grundlagen

  1. Die Ausführung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten technischen Anforderungen sowie den für die jeweilige Leistung einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
  2. Soweit ausdrücklich vereinbart, können einschlägige DIN-Normen, technische Regelwerke sowie die VOB/C Bestandteil des Vertrages sein.
  3. Für Stahlbauleistungen werden, soweit für die konkrete Leistung einschlägig und vertraglich vereinbart, die jeweils maßgeblichen technischen Regelwerke und Ausführungsvorschriften berücksichtigt.
  4. Eine bestimmte Norm oder ein bestimmtes technisches Regelwerk wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Die Metallbau Schedlbauer GmbH ist berechtigt, technisch gleichwertige Materialien oder Verfahren einzusetzen, sofern dies dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht und keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde.

§ 7 Maßtoleranzen und handwerklich bedingte Abweichungen

  1. Bei handwerklich gefertigten Metall-, Stahl-, Edelstahl- und Aluminiumkonstruktionen können technisch bzw. materialbedingt geringfügige Abweichungen auftreten.
  2. Maßabweichungen sind kein Mangel, soweit sie innerhalb der für die jeweilige Leistung geltenden zulässigen technischen Toleranzen liegen.
  3. Bei Oberflächen können produktions- und materialbedingte Unterschiede hinsichtlich Struktur, Glanz, Farbwirkung und Aussehen auftreten.
  4. Bei nachträglich gefertigten Ergänzungen zu bestehenden Bauteilen kann aufgrund von Alterung, Witterung, Produktionschargen und unterschiedlichen Fertigungsverfahren keine vollständige optische Übereinstimmung garantiert werden.

§ 8 Materialien, Oberflächen und Beschichtungen

  1. Die vereinbarten Materialien ergeben sich aus dem Angebot bzw. Vertrag.
  2. Bei Stahl, Edelstahl und Aluminium können materialtypische Unterschiede auftreten.
  3. Bei Edelstahloberflächen können insbesondere bei geschliffenen, gebürsteten oder bearbeiteten Oberflächen unterschiedliche Schliffbilder und optische Wirkungen entstehen.
  4. Bei Lackierungen und Pulverbeschichtungen gelten vereinbarte Farbangaben, insbesondere RAL-Farbtöne, als Grundlage der Ausführung. Eine absolut identische Farbwahrnehmung unter allen Lichtverhältnissen ist nicht geschuldet.
  5. Bei Nachlieferungen oder Ergänzungen kann es aufgrund unterschiedlicher Produktionschargen zu geringfügigen Farb- oder Oberflächenabweichungen kommen.
  6. Die Beständigkeit einer Oberfläche hängt auch von den örtlichen Bedingungen, der Nutzung und der regelmäßigen Pflege ab.

§ 9 Bauseitige Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber hat die für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig herzustellen oder herstellen zu lassen, soweit diese nicht Bestandteil des Auftrags sind.
  2. Hierzu gehören insbesondere:
    • freie und sichere Zugänge,
    • geeignete Zufahrtsmöglichkeiten,
    • ausreichende Lager- und Arbeitsflächen,
    • geeignete und tragfähige Untergründe,
    • erforderliche Fundamente,
    • geeignete Befestigungsmöglichkeiten,
    • erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse,
    • ausreichende Beleuchtung,
    • erforderliche Gerüste oder Hebemittel, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind,
    • sowie die rechtzeitige Beseitigung von Hindernissen.
  3. Der Auftraggeber hat erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben zu beschaffen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich von der Metallbau Schedlbauer GmbH übernommen wurde.
  4. Fehlen erforderliche Voraussetzungen, kann die Metallbau Schedlbauer GmbH die Ausführung bis zur Herstellung der Voraussetzungen unterbrechen.
  5. Zusätzliche Kosten, die durch fehlende oder nicht vertragsgemäße bauseitige Voraussetzungen entstehen, können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gesondert berechnet werden.

§ 10 Untergrund und Befestigung

  1. Die Metallbau Schedlbauer GmbH darf grundsätzlich davon ausgehen, dass vorhandene Baukörper, Fundamente und Untergründe für die vereinbarte Montage geeignet sind, sofern eine entsprechende Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
  2. Werden bei der Montage nicht erkennbare Mängel oder Abweichungen des Baukörpers festgestellt, die eine fachgerechte Montage beeinträchtigen, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
  3. Zusätzliche Arbeiten aufgrund nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Abweichungen des Baukörpers können gesondert berechnet werden.
  4. Dies gilt insbesondere für unerwartete Hohlräume, nicht ausreichende Tragfähigkeit, abweichende Maße, nicht vorhandene Befestigungsmöglichkeiten oder verdeckte Leitungen, soweit deren Vorhandensein für die Metallbau Schedlbauer GmbH nicht erkennbar war.

§ 11 Preise und Vergütung

  1. Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise.
  2. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preisangaben grundsätzlich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  3. Gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
  4. Zusatzleistungen und vom Auftraggeber nachträglich veranlasste Änderungen werden nach Vereinbarung bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften vergütet.
  5. Dies gilt insbesondere für:
    • zusätzliche Fertigungsleistungen,
    • zusätzliche Montageleistungen,
    • zusätzliche Anfahrten,
    • Wartezeiten,
    • zusätzliche Demontagen,
    • erforderliche Anpassungsarbeiten,
    • zusätzliche Befestigungsarbeiten,
    • Änderungen nach Fertigungsfreigabe,
    • zusätzliche Hebe- oder Transportleistungen,
    • sowie Arbeiten aufgrund nicht vorhersehbarer bauseitiger Gegebenheiten.

§ 12 Änderungen und Nachträge

  1. Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss bedürfen grundsätzlich der Abstimmung mit der Metallbau Schedlbauer GmbH.
  2. Die Metallbau Schedlbauer GmbH wird den Auftraggeber nach Möglichkeit über die voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten und Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin informieren.
  3. Bei Änderungen, die nach Beginn der Fertigung erfolgen, können bereits entstandene Fertigungs-, Material- und Arbeitskosten berechnet werden.
  4. Gesetzliche Regelungen zu Änderungen des Vertrags und zur Vergütungsanpassung bleiben unberührt.

§ 13 Liefer-, Fertigungs- und Montagefristen

  1. Vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
  2. Fristen beginnen grundsätzlich erst, wenn sämtliche für den Beginn der Leistung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
  3. Hierzu gehören insbesondere erforderliche Maße, Freigaben, Unterlagen, vereinbarte Anzahlungen und sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.
  4. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Ausführungsfrist angemessen.
  5. Dies gilt insbesondere bei unvorhersehbaren Lieferengpässen, Betriebsstörungen, Streiks, behördlichen Maßnahmen oder vergleichbaren Ereignissen.
  6. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.

§ 14 Montage und Baustellenbedingungen

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Montagebereich zum vereinbarten Termin frei zugänglich und für die Durchführung der Arbeiten geeignet ist.
  2. Können Arbeiten aufgrund nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, kann ein neuer Montagetermin vereinbart werden.
  3. Entstehende zusätzliche Anfahrts-, Warte- oder Arbeitskosten können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der vertraglichen Vereinbarungen berechnet werden.
  4. Die Metallbau Schedlbauer GmbH ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn deren Durchführung aufgrund erkennbarer Sicherheitsrisiken nicht vertretbar ist.

§ 15 Abnahme

  1. Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, kann die Metallbau Schedlbauer GmbH nach Fertigstellung die Abnahme verlangen.
  2. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb angemessener Frist zu prüfen und die Abnahme zu erklären, soweit keine berechtigten Gründe entgegenstehen.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  4. Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
  5. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, bleiben die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt.

§ 16 Abschlagszahlungen und Schlussrechnung

  1. Die Metallbau Schedlbauer GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Umfang der erbrachten Leistungen zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig und vertraglich vereinbart ist.
  2. Bei individuell gefertigten Bauteilen können Abschlagszahlungen insbesondere nach Materialbeschaffung, Fertigungsfortschritt und Montagefortschritt vereinbart werden.
  3. Rechnungen sind innerhalb der jeweils vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Bei Bauleistungen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen über Abschlagszahlungen und Schlussrechnungen.

§ 17 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte bewegliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Metallbau Schedlbauer GmbH, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
  2. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Bei Bauteilen, die bestimmungsgemäß fest mit einem Grundstück oder Bauwerk verbunden werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 18 Mängelrechte

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.
  2. Bei einem berechtigten Mangel ist der Metallbau Schedlbauer GmbH grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
  3. Der Auftraggeber hat der Metallbau Schedlbauer GmbH die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Möglichkeit einzuräumen.
  4. Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung ausdrücklich vereinbart wurde oder aufgrund der vereinbarten Beschaffenheit, zulässiger technischer Toleranzen oder materialtypischer Eigenschaften unvermeidbar ist.
  5. Gesetzliche Mängelrechte des Verbrauchers werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

§ 19 Pflege und Wartung

  1. Der Auftraggeber hat die gelieferten und montierten Bauteile entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und den gegebenenfalls übergebenen Pflegehinweisen zu behandeln.
  2. Metallische Oberflächen sind entsprechend ihrer Material- und Oberflächenart regelmäßig zu reinigen und zu pflegen.
  3. Bei Bauteilen im Außenbereich können Witterung, Feuchtigkeit, Streusalz, aggressive Reinigungsmittel und andere Umwelteinflüsse die Oberfläche beeinträchtigen.
  4. Eine Wartungs- oder Pflegeleistung durch die Metallbau Schedlbauer GmbH ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurde.

§ 20 Haftung

  1. Die Haftung der Metallbau Schedlbauer GmbH richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Metallbau Schedlbauer GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Metallbau Schedlbauer GmbH nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
  4. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
  5. Haftungsbeschränkungen gelten insbesondere nicht, soweit eine gesetzliche Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.

§ 21 Kündigung und Beendigung des Auftrags

  1. Für die Kündigung eines Werk- oder Bauvertrages gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.
  2. Wird ein Auftrag vom Auftraggeber nach Beginn der Fertigung oder Ausführung beendet, sind die bis dahin erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
  3. Dies kann insbesondere individuell beschaffte Materialien, bereits gefertigte Bauteile, Konstruktions- und Planungsleistungen sowie bereits erbrachte Montageleistungen betreffen.
  4. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere bei einer berechtigten Kündigung oder einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, bleiben unberührt.

Besondere Bestimmungen für Verbraucher

§ 22 Verbraucherverträge

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten zusätzlich sämtliche zwingenden gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern.
  2. Diese AGB schränken gesetzliche Verbraucherrechte nicht ein.
  3. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
  4. Ob ein Widerrufsrecht besteht oder eine gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht greift, richtet sich nach der konkreten Vertragsart und den gesetzlichen Voraussetzungen.
  5. Insbesondere können bei individuell nach Kundenspezifikation angefertigten Waren gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen. Dies wird im jeweiligen Vertrag gesondert geprüft.

§ 23 Verträge außerhalb von Geschäftsräumen und Fernabsatzverträge

  1. Werden Verträge mit Verbrauchern außerhalb der Geschäftsräume der Metallbau Schedlbauer GmbH oder im Fernabsatz geschlossen, werden die hierfür geltenden gesetzlichen Informations- und Widerrufsvorschriften beachtet.
  2. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das entsprechende Muster-Widerrufsformular.
  3. Die Tatsache, dass eine Leistung individuell gefertigt wird, führt nicht automatisch bei jedem Vertrag zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Vertrags.

§ 24 Verbraucherbauverträge

  1. Soweit ein Vertrag die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages erfüllt, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Verbraucherbauverträge.
  2. Insbesondere werden die gesetzlichen Anforderungen an die Baubeschreibung, Vertragsunterlagen, Textform, Abschlagszahlungen und das Widerrufsrecht beachtet.
  3. Die für einen Verbraucherbauvertrag erforderlichen Unterlagen und Belehrungen werden dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellt.
  4. Diese Regelung gilt nur, soweit der konkrete Auftrag tatsächlich unter die gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherbauverträge fällt.

Besondere Bestimmungen für Unternehmer

§ 25 Unternehmergeschäfte

  1. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Geschäfte zwischen Unternehmern.
  2. Der Auftraggeber hat die gelieferten oder montierten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen und erkennbare Mängel entsprechend den gesetzlichen Anforderungen anzuzeigen.
  3. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
  4. Gegenüber Unternehmern können im jeweiligen Vertrag abweichende Regelungen über Zahlungsfristen, Sicherheiten, Abnahmen, Nachträge und Ausführungsfristen getroffen werden.

§ 26 VOB/B und VOB/C

  1. Die VOB/B und VOB/C gelten nicht automatisch für sämtliche Aufträge der Metallbau Schedlbauer GmbH.
  2. Soll die VOB/B Bestandteil eines konkreten Auftrags werden, wird dies im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart.
  3. Die VOB/C kann für die jeweilige Bauleistung als technische Vertragsgrundlage vereinbart werden.
  4. Soweit die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten ihre Bestimmungen für den jeweiligen Auftrag.
  5. Gegenüber Verbrauchern wird die Einbeziehung der VOB/B nur vorgenommen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

§ 27 Technische Unterlagen und geistiges Eigentum

  1. Von der Metallbau Schedlbauer GmbH erstellte Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen, Werkstattzeichnungen, Kalkulationen und sonstige technische Unterlagen bleiben, soweit gesetzlich zulässig, Eigentum bzw. geistiges Eigentum der Metallbau Schedlbauer GmbH.
  2. Eine Verwendung zur Fertigung durch Dritte oder Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der Metallbau Schedlbauer GmbH nicht gestattet, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
  3. Dies gilt insbesondere für individuell entwickelte Sonderkonstruktionen.

§ 28 Prüf- und Dokumentationsleistungen

  1. Soweit zerstörungsfreie Prüfungen (ZFP) oder sonstige Prüfleistungen beauftragt werden, richtet sich deren Umfang nach dem jeweiligen Auftrag.
  2. Prüfberichte und Dokumentationen werden nur in dem Umfang erstellt, der ausdrücklich vereinbart wurde oder aufgrund gesetzlicher bzw. technischer Anforderungen geschuldet ist.
  3. Eine Prüfung ersetzt keine weitergehende Prüfung oder Planung, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

§ 29 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung der Metallbau Schedlbauer GmbH.

§ 30 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  3. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Metallbau Schedlbauer GmbH als Gerichtsstand vereinbart werden.
  4. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

§ 31 Einbeziehung der AGB

  1. Die AGB werden nur dann Bestandteil des jeweiligen Vertrages, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen wirksam einbezogen wurden.
  2. Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
  3. Bei Verträgen mit Verbrauchern werden die hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Anforderungen beachtet.

§ 32 Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Metallbau Schedlbauer GmbH haben Vorrang vor diesen AGB.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten an deren Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollten aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.